1. Rechtliche Hinweise
Der Autor behält sich ausdrücklich folgende Rechte vor: die Rechte zur Veränderung der Seiten oder des gesamten Angebots ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Alle auf dieser Website Veröffentlichten Bilder, Dokumente, Pläne oder sonstiges dienen Lediglich zur Vermittlung eines Überblicks.
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2. Begriffsdeffinitionen:
„Gast/Mieter“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Beherberger“: Ist eine Juristische Person, die den Wohnraum zur Verfügung stellt. Der Behereberger ist zugleich der Vertragspartner.
3. Zahlungsmodalitäten:
Zahlungsarten:
Die Zahlung ist sofort fällig nach Abschluss der Buchung. Etwaige Stornogebühren sie Punkt 7.
3.1 Leistungen:
Die easy flat GmbH stellt den ordnungsgemäß gereinigten Wohnraum inklusive Bettwäsche, Hand- und Duschtücher zur Verfügung. Weiters werden keine Dienstleistungen angeboten. An- und Abreise sind vom Reisenden selbständig in eigener Verantwortung zu organisieren und gehören nicht zur Leistung von easy flat.
Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt beträgt 20€ pro angefangene viertel Stunde. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
Jegliches in der Beherbergungsstätten vom Kunden vergessenes Eigentum wird dem Kunden lediglich auf dessen Wunsch hin zugeschickt und dies auf Kosten und Risiko des Kunden. Das Hotel bewahrt vergessenen Gegenstände 7 Tage auf, danach werden vergessene verlorene Gegenstände, die augenscheinlich von Wert sind, den zuständigen Behörden als Fundsachen übergeben. Bei offensichtlich wertlosen Gegenständen behält sich das Hotel das Recht vor, diese nach Ablauf der obig angeführten Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
4. Bezug und Verlassen der gemieteten Räumlichkeiten:
Der Vertragspartner hat das Recht, so easy flat keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des gebuchten Anreisetages zu beziehen. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr zu verlassen. Sollte ein Gast die Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Vermieters zwischen 11:00 und 12:00 verlassen werden 15€ in Rechnung gestellt. Weitere 15€ werden bei einer abreise zwischen 12:00 und 13:00 fällig. Easy flat ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nach 13:00 nicht freigemacht sind.
5. Rücktritt durch den Vertragspartner:
Der Vertragspartner kann jederzeit schriftlich vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zustellung an easy flat wirksam. Sollte es zu einem Rücktritt des Vertragspartners kommen, verpflichtet sich dieser Stornogebühren iHv. 100% bei Kündigung innerhalb 1 Woche vor Anreise. 70% 2 Wochen vor Anreise. 50% drei Wochen vor Anreise. Umbuchungswünsche und Datenänderungen können mit einer Aufwandspauschale von 50€ durchgeführt werden.
Bis zum Reisebeginn kann der Vertragspartner verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus seinem Reisevertag eintritt. Easy flat kann dem Eintritt des Dritten aus wichtigem Grund widersprechen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der eintretende Dritte und der Vertragspartner easy flat gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch easy flat:
Easy flat kann insbesondere in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
(1) sollte der Rechnungsbetrag nicht vom Vertragspartner nicht rechtzeitig gezahlt werden.
(2) wenn der Vertragspartner durch auffälliges Verhalten nach Abmahnung andere Gäste bzw. Mieter im Haus stört.
(3) wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt easy flat, aus oben genannten Gründen so bleibt der Anspruch auf den vollen Reisepreis erhalten. Easy flat muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt worden sind, einschließlich der von Leistungsträgern gutgebrachten Erträge. In jedem Fall ist easy flat verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Easy flat behält sich das Recht für eine allgemeine Kündigung des Vertrages unter den Selben Bedingungen des Vertragspartners vor.
Sollte es durch die Kündigung des Vertragspartners zu extra Aufwendungen der easy flat GmbH gekommen sein, müssen diese Von dem Vertragspartner ersetzt werden.
7. Gewährleistung:
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
8. Beschränkung der Haftung:
Die vertragliche Haftung von easy flat für Schäden, ist auf die Summe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
9. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
9.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein- gebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Ver- schulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
9.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
9.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen- den Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
9.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
9.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
10. Sorgfaltspflicht:
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten und sofort zu melden. Sollte der Reisende seiner Schadenmeldepflicht nicht nachkommen, muss er für die dadurch eingetretene Vergrößerung des Schadens einstehen. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich easy flat zur Kenntnis zu bringen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber easy flat geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des Vertragspartners verjähren in maximal sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Allgemeine Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen:
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Für Reisende ohne österreichische Staatsangehörigkeit besteht die Pflicht sich über das zuständige Konsulat die Auskunft einzuholen. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann easy flat den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Easy flat empfiehlt dringend den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, und Auslandskranken-versicherungen.
13. Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von easy flat und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in die vermieteten Räumlichkeiten gebracht werden. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen.
14. Vertragsstrafen
Sollte der Mieter sich nicht an die in Wien herrschenden Ruhezeiten halten ist die easy flat GmbH berechtigt eine pauschale Strafe iHv. 100€ zu verrechnen.
Wurde festgestellt, dass der Mieter oder einer seiner Gäste/Mitreisenden innerhalb der Wohnung geraucht hat werden 250€ verrechnet.
Sollte in der Wohnung eine Party veranstaltet werden kann der Beherrberger eine Vertragsstrafe bis zu 1.000€ zusätzlich zu etwaigen Schadenersatzrechtlichen Ansprüchen in Rechnung stellen.
15. Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Mündliche Abreden, Nebenabsprachen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art (auch die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst), sind nur dann wirksam wenn sie schriftlich von easy flat bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand:
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
Für Klagen gegen oder durch easy flat gilt das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
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